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Erbbaurechtsbestellung
Grundstücke
Nach dem kirchlichen Verständnis sind Grundstücke nach ihrem Herkommen und Widmung grundsätzlich unveräußerlich (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Grundvermögensverordnung).
Soweit Grundstücke nicht für originär kirchliche Zwecke benötigt werden, werden sie vorzugsweise im Erbbaurecht vergeben.