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Verpachtung von Grundstücken
Nicht selbst genutzte Flächen
Kirchengemeinden sind gemäß § 58 Nr. 1 KHO verpflichtet nicht selbst genutzte Flächen zu verpachten, soweit eine Nutzung oder Bewirtschaftung möglich ist. Bei der Verpachtung sind die Muster-Verträge der Kirchenverwaltung zu verwenden (§ 10 Abs. 3 Grundstücksverordnung).
Bei der landwirtschaftlichen Verpachtung oder Verpachtung von Weinbergen gilt dies ebenso. Vertragsmuster können hier heruntergeladen bzw. bei den Regionalverwaltungen und der Kirchenverwaltung erfragt werden.
Informationen zur Vergabe von landwirtschaftlichen Flächen finden Sie auf der entsprechenden Unterseite.